Navigieren im Kanton Glarus

Schadenminderungspflicht

Um der Schadenminderungspflicht in genügendem Masse nachzukommen, müssen Sie:

  • die Arbeitsbemühungen persönlich einbringen,
  • sich während der Kündigungsfrist (d.h. ab Erhalt der schriftlichen oder mündlichen Kündigung), bzw. während der letzten drei Monate einer befristeten Anstellung, bzw. bei absehbarer Arbeitslosigkeit (saisonale Anstellung) drei Monate vorher um eine neue Arbeit bemühen, 
  • sich bei bloss teilweiser Arbeitsfähigkeit (Krankheit oder Unfall) um Arbeit bemühen,
  • sich den ganzen Monat hindurch regelmässig um Arbeit bemühen,
  • vollständige und überprüfbare Angaben machen; insbesondere bei persönlichen und / oder telefonischen Anfragen sind u.a. der Name der Kontaktperson, sind Firmenadresse und die Telefonnummer aufzuführen,
  • während der Dauer einer arbeitsmarktlichen Massnahme (z.B. Kurs, Beschäftigungsprogramm, Praktikum) die Arbeitsbemühungen im gewohnten Rahmen erbringen,
  • sich auch während unbezahlter Ferien um Arbeit bemühen,
  • die blosse Anmeldung bei einem Personalvermittlungsbüro gilt nicht als eine Arbeitsbemühung. Hingegen sind Bewerbungen auf von einem Vermittler oder Verleiher ausgeschriebene konkrete Stelle, voll anzurechnen,
  • bei pendenten Stellenbewerbungen weiterhin Arbeitsbemühungen unternehmen. Erst beim Vorliegen eines schriftlichen Arbeitsvertrages (mit Stellenantritt innert 30 Tagen) sind Sie von der Suche befreit.

Gründe für die mögliche Einstellung finanzieller Leistungen

Das Nichteinhalten von Pflichten und Weisungen kann Einstelltage zur Folge haben. Gründe für Einstelltage sind insbesondere:

  • selbstverschuldete Arbeitslosigkeit,
  • keine, zu wenig, qualitativ ungenügende oder zu spät eingereichte Arbeitsbemühungen,
  • Verletzung der Kontrollpflicht (insbesondere unentschuldigtes Fernbleiben an Beratungsgesprächen),
  • Nichteinhalten von Vereinbarungen und Weisungen,
  • Nichtteilnehmen an zugewiesenen arbeitsmarktlichen Massnahmen,
  • Ablehnen zumutbarer Arbeit,
  • Unterlassung der Auskunfts- und Meldepflicht,
  • unwahre oder unvollständige Angaben
  • Seite drucken
  • zum Seitenanfang