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Ihre Rechte als RAV-Kundin und RAV-Kunde

Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung

Sie haben Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn Sie

  • ganz oder teilweise arbeitslos sind,
  • in der Schweiz wohnen, die obligatorische Schulzeit absolviert und das AHV Rentenalter noch nicht erreicht haben,
  • die Beitragszeit erfüllt haben oder von deren Erfüllung befreit sind, d.h. Sie müssen innerhalb der letzten zwei Jahre vor Ihrer Antragstellung während mindestens 12 Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt haben,
  • vermittlungfähig sind, einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten haben und die Kontrollvorschriften erfüllen d.h. Sie müssen an Beratungsgesprächen teilnehmen und sich nachweislich um eine Anstellung bemühen.

Bei konkreten Fragen zu Ihrem persönlichen Anspruch wenden Sie sich direkt an Ihre Arbeitslosenkasse.

Höhe der Arbeitslosenentschädigung

Sie haben Anspruch auf fünf Taggelder pro Woche (Mo.-Fr.). Die Anzahl Werktage ist je nach Monat unterschiedlich hoch, aus diesem Grund kann auch die Ihnen monatlich ausbezahlte Höhe Ihrer Arbeitslosenentschädigung variieren.

Ihre Arbeitslosenentschädigung entspricht grundsätzlich 70% Ihres versicherten Verdienstes oder 80% bei einer Unterhaltspflicht gegenüber Kindern unter 25 Jahren.
Wenn Sie unterhaltspflichtig gegenüber Kindern sind, können Sie Anspruch auf Kinder oder Ausbildungszulagen erheben.

Wenn Ihr versicherter Verdienst CHF 3‘797 nicht übersteigt oder wenn Sie eine Invalidenrente beziehen, die einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% entspricht, erhalten eine Arbeitslosenentschädigung in der Höhe von 80% des versicherten Verdienstes

Dauer der Auszahlung von Arbeitslosenentschädigung

Je nach persönlichen Umständen (z.B. Beitragszeit, Alter, Unterhaltspflicht) zwischen vier Monaten und zwei Jahren Arbeitslosenentschädigung beziehen.
Im Sinne eines "Selbstbehalts" wird die erste Auszahlung gegebenenfalls erst nach Ablauf von Wartefristen geleistet. Die Anzahl dieser Wartetage hängt insbesondere von Einkommen und Unterhaltspflicht ab.

Rahmenfrist für den Leistungsbezug

Die Rahmenfrist ist die zeitliche Frist, in der Sie bei der Arbeitslosenkasse die berechneten Taggelder beziehen können.

  • Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beträgt grundsätzlich zwei Jahre (Ausnahme maximal vier Jahre vor Erreichen des AHV-Alters).
  • Ein Unterbruch beim Bezug der Taggelder verlängert die Rahmenfrist nicht.
  • Die Frist beginnt mit dem ersten Tag, an welchem sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.

Zwischenverdienst

Der Zwischenverdienst ist das Einkommen aus Arbeit, das Sie während der Arbeitslosigkeit erzielen. Der Zwischenverdienst muss orts- und berufsüblich entschädigt werden. Der Verdienstausfall (Differenz zwischen Ihrem versicherten Verdienst und dem Zwischenverdienst) wird Ihnen je nach Taggeldansatz zu 70% oder 80% ausbezahlt.

Beratungsgespräche

Die Personalberaterin oder der Personalberater im RAV führt mit Ihnen mindestens alle zwei Monate, nach Bedarf auch öfter, ein Beratungsgespräch durch. Wenn Sie Termine begründet nicht wahrnehmen können, informieren Sie mindestens 24 Stunden im Voraus Ihre Personalberaterin oder Ihren Personalberater.

Arbeitsmarktliche Massnahmen

Arbeitsmarktliche Massnahmen (AMM) sollen Ihre Arbeitsmarkt-Attraktivität erhöhen und somit Ihre Chancen auf eine Anstellung verbessern.
AMM können sein:

  • Diverse Kurse / Einsatzprogramme
  • Berufs- und Ausbildungspraktika
  • Einarbeitungszuschüsse
  • Förderung der selbständigen Erwerbstätigkeit
  • Beratungs- und Coachingangebote

Sie vereinbaren den Einsatz einer AMM mit Ihrer Personalberaterin oder Ihrem Personalberater. AMM können auch angeordnet werden.
Sie können Gesuche für die Finanzierung von Kursen und Weiterbildungen jederzeit bei Ihrer Personalberaterin oder Ihrem Personalberater einreichen.

Ferien während der Arbeitslosigkeit

Sie haben Anspruch auf fünf bezahlte Ferientage (kontrollfreie Bezugstage) nach je 60 Tagen kontrollierter Arbeitslosigkeit. Während der Ferientage müssen Sie keine Termine wahrnehmen und sich nicht um Arbeit bemühen.

Sie können Ferientage aufsparen. Die Ferien sind wochenweise zu beziehen. Ein Vorbezug der Ferientage ist nicht möglich. Die nicht bezogenen Ferientage verfallen nach Ablauf der Rahmenfrist.
Melden Sie den Bezug der Ferientage spätestens zwei Wochen im Voraus schriftlich Ihrer Personalberaterin oder Ihrem Personalberater.

Leistungen bei Arbeitssuche im Ausland

Wenn Sie in einem EU- oder EFTA-Mitgliedstaat Arbeit suchen wollen, können Sie Ihren schweizerischen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung unter bestimmten Voraussetzungen für eine Dauer von maximal drei Monaten exportieren (Leistungsexport). Informieren Sie sich bei Ihrer Personalberaterin oder Ihrem Personalberater über die Möglichkeiten. 

Bei Ihrer Arbeitssuche ohne Erfolg, müssen Sie vor Ablauf der vereinbarten Frist in die Schweiz zurückkehren und sich beim RAV melden.

Datenschutz

Das RAV und die Arbeitslosenkasse halten sich an die Bestimmungen des Datenschutzes. Sie haben jederzeit das Recht, Ihre Daten beim RAV oder der Arbeitslosenkasse einzusehen.

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