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Ihre Pflichten als RAV-Kundin und RAV-Kunde

Erreichbarkeit

Wenn Sie Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung beziehen, müssen Sie per Post, E-Mail oder Telefon innerhalb 24 Stunden erreichbar sein. 
Auch Arbeitgeber und private Arbeitsvermittler müssen Sie erreichen können. Mit einer guten telefonischen Erreichbarkeit, erhöhen Sie Ihre Anstellungschancen.

Auskunfts- und Meldepflicht

Im Rahmen Ihrer Auskunfts- und Meldepflicht erteilen Sie dem RAV und der Arbeitslosenkasse alle Auskünfte, die zur Abklärung Ihres Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung erforderlich sind. Sie teilen dem RAV und der Arbeitslosenkasse ebenfalls sämtliche Änderungen im Zusammenhang mit Ihrem Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung frühzeitig mit, insbesondere, wenn Sie: 

  • eine Stelle antreten oder einen Zwischenverdienst erzielen, - in einem Betrieb Schnuppertage oder eine Eignungsabklärung absolvieren,
  • Ferien beziehen oder sonst abwesend sind (Mitteilung 14 Tage vorher),
  • wegen Krankheit oder Unfall arbeitsunfähig sind (Mitteilung muss umgehend nach Eintritt erfolgen),
  • einen Termin nicht einhalten können (Mitteilung 24 Stunden vor dem vereinbarten Termin),
  • Militär, Zivilschutz oder Zivildienst leisten müssen,
  • Ihre Adresse, Telefonnummer oder sonstige Kontaktdaten ändern,
  • eine Rente oder Taggeld einer anderen Versicherung beantragt oder erhalten haben,
  • eine selbstständige Erwerbstätigkeit aufnehmen

Stellensuche und Pflicht, eine zumutbare Stelle anzunehmen

Als Kundin oder Kunde unternehmen Sie alles Zumutbare, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Im Rahmen der Schaden-minderungspflicht liegt es in Ihrer Verantwortung, Arbeit zu suchen, falls nötig auch ausserhalb Ihres bisherigen Berufes oder Ihres gewünschten Pensums. Ihre Verpflichtung eine Stelle zu suchen, gilt bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit, z.B. während der Kündigungsfrist oder während eines befristeten Arbeitsverhältnisses und muss schriftlich dokumentiert sein. Sie müssen grundsätzlich jede Arbeit unverzüglich annehmen, sofern sie zumutbar ist.

Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen

Nutzen Sie die Möglichkeit einer Online-Einreichung der beiden Formulare «Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen» und «Angaben der versicherten Person» für registrierte Stellensuchende unter www.job-room.ch

Ab dem Zeitpunkt Ihrer RAV-Anmeldung erhalten Sie vom SECO jeden Monat das Formular «Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen» per Post zugestellt. Dieses Formular gilt ausschliesslich für den jeweils darin aufgeführten Monat. Notieren Sie alle Ihre Arbeitsbemühungen des laufenden Monats darin. Reichen Sie bis spätestens am 5. Tag des Folgemonats das ausgefüllte Formular mit Ihrer Unterschrift beim RAV ein. Bei Postversand zählt das Datum des Poststempels. Falls der 5. Tag eines Monats ein Samstag oder Sonntag ist, gilt der darauffolgende Werktag

Angaben der versicherten Person

Das Formular «Angaben der versicherten Person» (AvP) – die Selbstdeklaration – erhalten Sie vom SECO monatlich direkt mit der Post zugestellt. Das Formular gilt jeweils nur für den aufgeführten Monat. Ist das Formular bis am 22. des Monats nicht bei Ihnen eingetroffen, wenden Sie sich bitte an das RAV Glarus, Rathausplatz 5, 8750 Glarus, Tel. 055 646 6670.

Registrierte Stellensuchende

Nutzen Sie auch die Möglichkeit einer Online-Einreichung der Formulare «Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen» und «Angaben der versicherten Person» für registrierte Stellensuchende unter www.job-room.ch.

Formulare

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