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Beendigung von Arbeitsverhältnissen

Befristetes Arbeitsverhältnis

Ein befristetes Arbeitsverhältnis endet ohne weiteres zum vorher ver­einbarten Termin. Eine Kündigung ist nicht notwendig (Ausnahme: fristlose Kündigung).

Unbefristetes Arbeitsverhältnis

Das unbefristete Arbeitsverhältnis kann einseitig durch Kündigung be­endet werden. Dabei ist die vereinbarte Kündigungsfrist einzuhalten (Ausnahme: fristlose Kündigung).

Kündigungsfristen im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis

Wurde weder in einem Gesamtarbeitsvertrag noch im Einzelarbeitsvertrag etwas anderes vereinbart, gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen gemäss Obligationenrecht (OR):

  • im 1. Dienstjahr:                       1 Monat
  • vom 2. bis zum 9. Dienstjahr:   2 Monate
  • ab dem 10. Dienstjahr:             3 Monate

Rechtmässigkeit der Kündigung (Kündigungsfristen)

Prüfen Sie, ob die Kündigungsfrist korrekt ist. Falls weder in einem Gesamtarbeitsvertrag noch in einem Einzelarbeitsvertrag etwas anderes vereinbart wurde, gilt die gesetzliche Kündigungsfrist des Obligationenrechtes (OR). Achten Sie darauf ob Sie in einem befristeten oder unbefristeten Arbeitsverhältnis stehen. Sind Sie unsicher, ob die Kündigung rechtens ist, wenden Sie sich an die Rechtsberatung im AWA.

Probezeit im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis

Ohne anderslautende Regelung (schriftliche Vereinbarung oder Gesamt­arbeitsvertrag) gilt der erste Monat als Probezeit. Schriftlich kann eine Probezeit von maximal drei Monaten vereinbart werden. Bei einer effek­tiven Verkürzung der Probezeit infolge Krankheit, Unfall oder einer nicht freiwillig übernommenen gesetzlichen Pflicht erfolgt eine entsprech­ende Verlängerung der Probezeit.

Wurde weder in einem Gesamtarbeitsvertrag noch im Einzelarbeitsvertrag etwas anderes vereinbart, gilt die gesetzliche Kündigungsfrist von 7 Tagen auf Ende eines beliebigen Tages.

Wirksamkeit der Kündigung

Eine Kündigung wird erst mit Eingang beim Empfänger wirksam. Wird der Empfänger einer eingeschriebenen, verschickten Kündigung nicht angetroffen und erhält er deshalb eine Abholungseinladung, gilt die Kündigung als zugestellt, sobald sie abgeholt werden kann (resp. spä­testens 7 Tage nach Erhalt der Abholungseinladung).

Die Kündigungsfrist beginnt frühestens am Tag nach der Zustellung zu laufen.

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