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Aufzugsregister

Link zur Erfassung ihres Aufzugs.

Das Risiko, bei der Benutzung eines Aufzugs zu verunfallen, steigt mit dem Alter der Anlage. Nach heutigen Erkenntnissen sind die älteren Aufzüge für einen Grossteil der Unfälle verantwortlich.

Aktuell sind die Betreiber verpflichtet, ihre Anlagen in Eigenverantwortung zu betreiben, und für deren sicheren Betrieb zu sorgen. Aufzüge gelten grundsätzlich als Werk, welche unter die Werkeigentümerhaftung gemäss Art. 58 OR fallen. Eine gesetzlich geregelte Wartungspflicht existiert nicht.

Gestützt auf Art. 72 der kantonalen Bauverordnung (VII B/1/2) legt der Regierungsrat die sicherheitsbedingten Anforderungen für Aufzugsanlagen fest. Ebenso kann er Normen von Fachorganisationen für verbindlich erklären und die bei den periodischen Kontrollen und Umbauten vorzunehmenden Verbesserungen regeln.

Das Arbeitsinspektorat hat den Auftrag, die in unserem Kanton betriebenen Aufzüge in einem Register zu erfassen.

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