Navigieren im Kanton Glarus

Gesetzliche Vertretungen

Wenn weder ein Vorsorgeauftrag noch eine Patientenverfügung besteht, hat die Ehegatin oder der Ehegatte sowie die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner ein Vertretungsrecht, wenn eine Person urteilsunfähig wird. Dies unter der Voraussetzung, dass sie mit der urteilsunfähigen Person einen gemeinsamen Haushalt führt oder ihr regelmässig beisteht. Das Vertretungsrecht umfasst die Handlungen, die zur Deckung des Unterhalts notwendig sind und die für den Alltag notwendige Verwaltung von Einkommen und Vermögen. Das Vertretungsrecht beinhaltet auch, nötigenfalls die Post zu öffnen und zu erledigen. Für ausserordentliche Vertretungshandlungen (beispielsweise Verkauf einer Liegenschaft) muss jedoch die KESB beigezogen werden. Sind die Interessen der urteilsunfähigen Person gefährdet oder nicht mehr gewahrt, entzieht die KESB der Ehegattin, dem Ehegatten bzw. der eingetragenen Partnerin, dem eingetragenen Partner auf Antrag einer nahestehenden Person oder von Amtes wegen die Befugnisse zur Vertretung teilweise oder ganz und errichtet – sofern notwendig – eine Beistandschaft.

  • Seite drucken
  • zum Seitenanfang