VA FL 7- (Ausweis F)
Beschreibung
Vorläufig aufgenommene Flüchtlinge mit weniger als 7 Jahren Aufenthalt in der CH
- Finanzierung durch Bundespauschale (GP 2)
Dauer
- ab Datum des Entscheids
- jährlich zu verlängern
- Antrag auf Ausweis B möglich (Härtefallantrag); Anspruch auf vertiefte Prüfung nach 5 J. Aufenthalt CH
Erwerbstätigkeit
- Arbeitsaufnahme ganze Schweiz und in jedem Berufsfeld
- meldepflichtig
- Arbeitgeberin muss die orts-, berufs- und branchenüblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen einhalten
- Wochenaufenthalt für Erwerbstätigkeit sind unter bestimmten Voraussetzungen ausserhalb des Wohnkantons erlaubt.
Zuständigkeit
- Soziale Dienste (nur bei SH-Abhängigkeit)
Sozialhilfe (subsidiär)
- reguläre Sozialhilfe gemäss SKOS-Richtlinien und kantonalen Sozial- und Nothilfe-Richtlinien
Unterbringung
- eigene Wohnungen
- junge Erwachsene in FL-Unterkünften
Gesundheit
- obligatorische Grundversicherung
- IPV berechtigt
Kantonswechsel / Familiennachzug
Gesuch auf Kantonswechsel kann beim SEM eingereicht werden. Sofern die Person nicht dauerhaft auf SH angewiesen ist oder ein anderer ausländerrechtlicher Widerrufsgrund vorliegt, wird das Gesuch i. d. R. bewilligt.
Integration
Integrationsförderung gemäss Integrationsagenda Schweiz (IAS)
- Deutschförderung nach Bedarf
- individuelle Fallführung
- Nach Möglichkeit reguläre Ausbildung (EBA / EFZ)
- Kleinkinder: integrative Spielgruppen
- Kinder Beschulung in Regelstrukturen
Reisen ins Ausland
- Bei der AM kann ein Reiseausweis für Flüchtlinge beantragt werden. Damit kann ins Ausland aus- und wieder zurückgereist werden. Der Reiseausweis wird vom SEM ausgestellt und ist in der Regel 5 Jahre gültig.
- Achtung: der Reiseausweis berechtigt nicht zur Reise ins Heimatland. Zudem müssen die Visumsregeln der einzelnen Staaten beachtet werden.