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Einsatz zugunsten der Gemeinschaft

Kantone zuständig für kantonale, regionale oder kommunale Einsätze

Für Gemeinschaftseinsätze auf kantonaler, regionaler oder kommunaler Ebene sind die Kantone zuständig. Sie bewilligen die Einsätze und legen die Aufteilung der Kosten zwischen Kanton, Gemeinden und Gesuchstellerinnen und Gesuchstellern fest.

Als Entscheidungs- und Orientierungshilfe für die zuständigen Behörden dient der Leitfaden zur Bewilligung von Einsätzen des Zivilschutzes zugunsten der Gemeinschaft auf kantonaler, regionaler und kommunaler Ebene. 
-> Leitfaden zur Bewilligung von Einsätzen des Zivilschutzes [pdf]

Voraussetzungen berücksichtigen

Die Zivilschutzverordnung definiert in Artikel 46 die Voraussetzungen für Gemeinschaftseinsätze. Leistungen können erbracht werden, wenn:

  • die Gesuchstellerinnen oder Gesuchsteller ihre Aufgaben mit eigenen Mitteln nicht bewältigen können und der Einsatz von öffentlichem Interesse ist;
  • der Gemeinschaftseinsatz mit dem Zweck und den Aufgaben des Zivilschutzes übereinstimmt und der Anwendung des erworbenen Wissens und Könnens dient;
  • der Gemeinschaftseinsatz private Unternehmen nicht übermässig konkurrenziert; und
  • das Vorhaben nicht überwiegend der Gewinnerzielung dient.

Bund zuständig für Gemeinschaftseinsätze auf nationaler Ebene

Veranstalter von politischen, wirtschaftlichen, religiösen, kulturellen oder sportlichen Vorhaben von nationaler oder internationaler Bedeutung können ein Gesuch zur Unterstützung durch Zivilschutzformationen einreichen. 
Zuständig für die Bewilligung von Gemeinschaftseinsätzen auf nationaler Ebene ist das Bundesamt für Bevölkerungsschutz (BABS). Die Veranstalterin oder Veranstalter hat das Gesuch mit dem offiziellen Gesuchsformular des BABS über die Hauptabteilung Militär und Zivilschutz einzureichen. 
-> weitere Informationen

Fristen beachten

Gesuche für Gemeinschaftseinsätze sind jeweils mindestens 1 Jahr im Voraus bis zum 31. August einzureichen.

Kontakt Abteilung Zivilschutz Glarus

E-Mail Zivilschutz /  055 646 68 20

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