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Waffenerwerb

Wer eine Feuerwaffe (Art. 4 Abs. 1 Bst. a Waffengesetz), wesentliche Waffenbestandteile (Art. 3 eidg. Waffenverordnung) oder einen Schlagstock (Art. 5 Abs. 2 Bst. d Waffengesetz) erwerben will, benötigt einen Waffenerwerbsschein. Voraussetzungen gemäss Artikel 8 Waffengesetz.

Neu: Die Waffenerwerbsscheinpflicht gilt sowohl für den Erwerb im Handel wie auch für den Erwerb unter Privaten. Eine Kopie des Waffenerwerbsscheins ist in jedem Fall innerhalb von 20 Tagen der zuständigen kantonalen Behörde zurückzusenden.

Der Erwerb von halbautomatischen Waffen mit grossen Magazinen1 und von halbautomatischen Handfeuerwaffen, welche unter 60cm kürzbar sind, verlangt neu eine sog. Ausnahmebewilligung "klein".

1 bei Faustfeuerwaffen von mehr als 20 Patronen - bei Handfeuerwaffen von mehr als  10 Patronen

Gesuchsteller, welche mit einer kantonalen Ausnahmebewilligung "klein" neu verbotene Waffen erwerben wollen, müssen sich entscheiden, ob sie diese Waffen als Sportschütze/Vereinsmitglied oder als Sammler erwerben wollen. Für Gesuchsteller, die lediglich eine Feuerwaffe mit kleinem Magazin erwerben möchten (bspw. Pistole/Revolver), genügt der einfache Waffenerwerbschein.

Sportschütze oder Vereinsmitglied

Fünf und zehn Jahre nach dem ersten Erwerb einer neu verbotenen Waffe muss der Schiess- oder Vereinsnachweis erbracht werden. Ein Sportschütze muss innerhalb von zehn Jahren zweimal nachweisen, dass er Vereinsmitglied ist oder dass er regelmässig schiesst. Als Beweis der Vereinsmitgliedschaft gilt eine Mitgliederbescheinigung eines Schiessvereins oder eine Bescheinigung eines Schiessvereins für regelmässiges Schiessen. Der Schiessverein muss nicht in der Schweiz ansässig sein.

 Gesuch-Ausbew-Sportschützen [pdf, 194 KB]

Sammler

Sammler müssen für den erstmaligen Erwerb von verbotenen Waffen beim Fachdienst Sicherheitspolizei ein Sicherheitskonzept (Waffenschrank/Verschluss im sicheren Behältnis, o.ä.) einreichen und ein Verzeichnis ihrer verbotenen Waffen führen.

Gesuch-Ausbew-Sammler [pdf, 164 KB]

Das Gesuch um Erteilung eines Waffenerwerbsscheins ist bei der Kantonspolizei Glarus, Fachdienst Sicherheitspolizei einzureichen. Diese Dienststelle entscheidet über die Ausstellung respektive Ablehnung des Waffenerwerbsscheins.

Die abschliessenden Gebühren für die Ausstellung eines Waffenerwerbsscheinbegehrens betragen Fr. 50.--. 

Folgende Feuerwaffen dürfen weiterhin ohne Waffenerwerbsschein, jedoch mit schriftlichem Vertrag, erworben werden (Art. 10 Abs. 1 Waffengesetz, Art. 19 eidg. Waffenverordnung). Eine Vertragskopie ist in jedem Fall innerhalb 20 Tagen der zuständigen kantonalen Behörde zuzustellen.

  • einschüssige und mehrläufige Jagdgewehre sowie Nachbildungen von einschüssigen Vorderladern;
  • Ordonnanzrepetiergewehre (Karabiner 11, Langgewehr 11 und Karabiner 31);
  • Sportgewehre, für in der Schweiz übliche Militärkalibermunition oder für Sportkalibermunition, wie Standardgewehre mit einem Verschlussrepetiersystem;
  • Jagdwaffen, die nach der eidgenössischen Jagdgesetzgebung für die Jagd zugelassen sind;
  • Sportgewehre, die für nationale und internationale Wettbewerbe des jagdsportliche Schiessens zugelassen sind;
  • einschüssige Kaninchentöter;
  • Druckluft- und CO2-Waffen, die eine Mündungsenergie von mindestens 7,5 Joule entwickeln oder aufgrund ihres Aussehens mit echten Feuerwaffen verwechselt werden können;
  • Imitations-, Schreckschuss- und Soft-Air-Waffen, die aufgrund ihres Aussehens mit echten Feuerwaffen verwechselt werden können.
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