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Berufsgeheimnis

Gesundheitsfachpersonen sind verpflichtet, das Berufs- oder Arztgeheimnis zu wahren. Sie müssen alle erhaltenen Informationen vertraulich behandeln. Grundsätzlich dürfen sie ohne Einwilligung keine Informationen an Dritte weitergeben. Die berufliche Schweigepflicht gilt auch für ihre Hilfspersonen, die ebenfalls Zugang zu Informationen über Patientinnen und Patienten haben. (Art. 321 Strafgesetzbuch; Art. 44 Gesundheitsgesetz, GesG).

Das Berufsgeheimnis bezweckt den Schutz der Patientinnen und Patienten und ihrer Interessen. Es bildet die Grundlage für das Vertrauensverhältnis zwischen der Gesundheitsfachperson und ihren Patientinnen und Patienten. Eine Verletzung des Berufsgeheimnisses ist strafbar.

Entbindung vom Berufsgeheimnis

Die Gesundheitsfachperson darf patientenbezogene Informationen nur in den folgenden Fällen bekannt geben:

  • Die Patientin oder der Patient hat sie ermächtigt, Informationen an Dritte weiterzugeben.
  • Es besteht eine gesetzliche Meldepflicht oder ein gesetzliches Melderecht, welche die berufliche Schweigepflicht aufheben.
  • Es liegt eine schriftliche Ermächtigung der Aufsichtsbehörde vor.

Ermächtigung durch die Patientin oder den Patienten

Die Patientin oder der Patient stimmt der Weitergabe ihrer oder seiner Daten ausdrücklich zu und ist diesbezüglich urteilsfähig. Die Einwilligung ist an keine Formvorschrift gebunden, aus Beweisgründen wird eine schriftliche Zustimmung oder zumindest eine klare Dokumentation der Einwilligung empfohlen.

Sofern aus den Umständen nicht auf einen Geheimhaltungswillen des Patienten geschlossen werden muss, wird die Einwilligung vermutet für Auskünfte an die nächsten Bezugspersonen und die gesetzliche Vertretung sowie medizinisch notwendige Auskünfte an Personen, die zuweisen, mitbehandeln, nachbehandeln oder an der Therapie beteiligt sind (Art. 44 Abs. 2 GesG).

Meldepflichten und Melderechte

Für bestimmte Sachverhalte existieren gesetzliche Meldepflichten und -rechte. In diesem Zusammenhang ist die berufliche Schweigepflicht von Gesetzes wegen aufgehoben, soweit dies für die Meldung erforderlich ist.

Meldepflichten:

  • gegenüber der Polizei bei verdächtigen oder aussergewöhnlichen Todesfälle, die im Rahmen der Berufstätigkeit festgestellt werden (Art. 35 Abs. 1 GesG);
  • gegenüber der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB), wenn Missstände zur Kenntnis gelangen, die ein Einschreiten zum Zwecke des Kindesschutzes erfordern (Art. 35 Abs. 2 GesG);
  • notwendige medizinische Daten zur Beurteilung der Transportfähigkeit von Personen mit einem rechtskräftigen Weg- oder Ausweisungsentscheid gegenüber den zuständigen kantonalen Behörden, den zuständigen Mitarbeitenden des Staatssekretariats für Migration (SEM) sowie medizinischen Fachpersonen, die im Auftrag des SEM tätig sind (Art. 71b Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG).

Melderechte:

  • gegenüber der Polizei bei Wahrnehmungen, die auf Gewaltbereitschaft gegen Dritte oder auf einen Gesetzesverstoss zum Nachteil von Menschen und Tieren schliessen lassen. Namentlich betrifft dies Verbrechen oder Vergehen gegen Leib und Leben, gegen die öffentliche Gesundheit oder gegen die Sittlichkeit (Art. 35 Abs. 3 GesG);
  • gegenüber beauftragten Inkassostellen und den zuständigen Behörden, um Forderungen aus dem Behandlungsverhältnis (Inkasso von Honorarforderungen) durchzusetzen (Art. 35 Abs. 3bis GesG);
  • gegenüber dem kantonalen Strassenverkehrsamt, wenn eine Person wegen einer körperlichen oder psychischen Krankheit, wegen eines Gebrechens oder wegen einer Sucht Motorfahrzeuge nicht sicher führen kann (Art. 15d Abs. 1 Bst. e i. V. m. Abs. 3 Strassenverkehrsgesetz, SVG).

Ermächtigung durch die Aufsichtsbehörde

Liegt keine Einwilligung vor bzw. kann diese nicht erhältlich gemacht werden und besteht keine gesetzliche Auskunftspflicht oder Melderecht, ist eine Weitergabe von Patientendaten nur zulässig, wenn die Aufsichtsbehörde eine Ermächtigung zur Auskunftserteilung erteilt hat.

Die Entbindung von der Schweigepflicht wird nur auf Gesuch durch die Medizinal- bzw. Gesundheitsfachperson hin und bei überwiegendem Interesse an der Weitergabe der Patientendaten erteilt. Das Gesuch ist zu begründen und kann nur durch die schweigepflichtige Gesundheitsfachperson persönlich gestellt werden.

Das entsprechende Gesuch um Entbindung von der beruflichen Schweigepflicht ist mit den entsprechenden Beilagen beim Departement Finanzen und Gesundheit, Rathaus, 8750 Glarus über das elektronische Formular einzureichen: elektronisches Gesuch um Entbindung vom Berufsgeheimnis.

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